1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des
Abnehmers. Die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen.
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung.
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere
Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.
4. Lieferzeit.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb/unser Lager
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der
Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die wir trotz der nach den Umständen des Falles, zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren
Unterlieferanten eingetreten - , z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh-
und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen
die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von
unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns
Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten
Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für
seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des
Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer
zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung
entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
5. Preise.
Die Preise gelten in der auf der Vorderseite angegebenen, Währung ab
unserem Betrieb oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und
Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.
Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb 4
Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem
späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns
vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschl.
Steigerung der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte
Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu
berechnen.
6. Zahlungsweise.
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Versand oder Meldung der
Versandbereitschaft bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem
Diskontsatz der Bundesbank. Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und
unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Gegen unsere Forderung darf der Abnehmer nur solche Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die
Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so
werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa
hineingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen
uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gefahrübergang, Versand und Fracht.
Wir, versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf
Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung
an, den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des
Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon
über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig.
Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den
Abnehmer über.
8. Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer
unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des
Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist
verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf
Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns
ab: wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unsere-
Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er
seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu
machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die
oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen; nach unserer Wahl auf
Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung, Haftung.
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns
unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl
entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den
Abnehmer. Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere
Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs- oder
Nachfüllungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer
ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im
gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Misslingt die
Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann
der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die
Vergütung angemessen herabsetzen.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von.
Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden),
werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie
der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.
11. Wartung von Feuerlöschern.
Wir unterhalten einen Prüfdienst, der die verkauften Geräte auf
Einsatzbereitschaft überprüft und etwa erforderliche Nachfüllungen und
Reparaturen durchführt. Eine Prüfpflicht für die von uns gelieferten Geräte
trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist. Unser
Prüfer bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger,
dass das von ihm gewartete Gerät nach Abschluss der Prüfung einsatzbereit
ist. Die Prüfgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel
und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet.
Für Mängel der Geräte, die nachweisbar von unserem Prüfer verschuldet
sind, haften wir wie folgt:
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche verpflichten wir uns, nach unserer
Wahl die Geräte kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile
kostenlos auszutauschen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch
fehl, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Prüfvertrag
rückgängig machen oder die Vergütung herabsetzen. Wegen sonstiger
Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 10 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Unsere Haftung entfällt ferner,
a) wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner
Feststellung schriftlich mitgeteilt wird,
b) wenn der Feuerlöscher von Personen überprüft oder behandelt wird, die
unserem Prüfdienst nicht angehören,
c) wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die
Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden.
Die Mitarbeiter unseres Prüfdienstes legitimieren sich durch einen
Lichtbildausweis des Bundesverbandes Feuerlöschgeräte- und -anlagen-
Industrie e.V. – BVFA..
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser
Sitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten
wird durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz
des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
USt-Nr. 25/209/13198
HRB 120 841