Energieversorgung (Auswertung/Zentrale) Feststelleinrichtung, z.B. Magnet mit Ankerplatte oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung sowie ggf. automatischen Tor- und Türantrieben mindestens einem Branderkennungselement Brandmelder, z.B. optischer Rauchmelder oder Rauchschalter mindestens einem Handauslösetaster zum manuellen Schließen (dieser kann nur dann entfallen, wenn die Feststellung auch durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann).
Die Feststellanlagen können auch durch Brandmeldeanlagen angesteuert werden. Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage z.B. an die Feuerwehr. Feststellanlagen sind eigenständige Anlagen, die über eigene Branderkennungselemente (Rauchmelder oder Wärmemelder) verfügen müssen (auch dann, wenn sie durch eine Brandmeldeanlage angesteuert werden). Im Verlauf von Fluchtwegen und Rettungswegen sind zwingend Brandmelder, die auf Rauch reagieren, zu verwenden.
Ein spezielles Anwendungsgebiet für Feststellanlagen sind explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Bereich), Zone 1 und 2. Solche Anlagen sind besonders auszuführen; alle Bauteile sind speziell nochmals (EX) zugelassen und geprüft. Feststellanlagen in Ex-Bereichen sind immer mit Gaswarngeräten auszuführen.
Auszug aus der DIN EN 14637 (Seite 31/A.2): „An Türen von Räumen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen kann, sollten Feststellanlagen nur verwendet werden, wenn die Feststellvorrichtungen zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst
werden. Gaswarnanlage undFeststellanlage müssen elektrisch miteinander verbunden sein. Elemente, Bauteile und Verbindungskabel von Feststellanlagen, die in diesen Räumen installiert werden, müssen eigensicher sein.“
Die eingebaute Anlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation überprüft werden. Nach der Abnahmeprüfung laut Richtlinien des DIBt muss im Bereich der installierten Feststellanlage ein Abnahmeschild angebracht werden, auf dem das Datum der Abnahme dokumentiert ist. Diese Abnahmeprüfung ist vom Betreiber der Anlage zu veranlassen und kann nur vom Hersteller der Feststellanlage, einer vom Hersteller zertifizierten Person oder einer benannten Prüfstelle (derzeit nur VdS Schadenverhütung GmbH) durchgeführt werden. Über die erfolgreiche Abnahmeprüfung ist ein Protokoll auszufertigen. Dieses ist von Betreiber der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen (z.B. bei der Feuerbeschau durch kommunale Behörden, Feuerwehr) vorzulegen.
Da die Landesbauordnungen den Begriff des "Bestandsschutzes" nicht kennen, sind nicht abgenommene Anlagen, bei denen die Zulassungsbescheide abgelaufen sind, und abgenommene Anlagen mit erfolgreichem Abnahmeprotokoll, die aber erhebliche, nicht durch Reparaturen oder Wartungsarbeiten behebbare Mängel aufweisen, vom
Die Wartung der Feststellanlage erfolgt jährlich durch einen Sachkundigen.